Anerkennung des Berufsfeldpraktikums

Eine einschlägige Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit in signifikantem Umfang in einem der genannten Bereiche kann bei Vorlage entsprechender Nachweise über Inhalt und Umfang erfolgter Hospitation, Teilnahme an typischen Arbeitsprozessen, Übernahme von typischen Arbeitsprozessen unter Begleitung mit Reflexion auf Antrag im Einzelfall anerkannt werden. Die Anerkennung einer inneruniversitären Hilfstätigkeit (z. B. als studentische Hilfskraft) ist nur unter den im Punkt Mögliche Praktikumspartner aufgeführten Rahmenbedingungen mit dem Ziel der Erkundung der beruflichen Tätigkeit an einer Hochschule möglich.